AGB

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Siegrist GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen

1. Geltungsbereich

(1) Die Siegrist GmbH (nachfolgend bezeichnet als „Siegrist“, „wir“, „uns“) ist im Bereich der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb von Messtechnik tätig. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend bezeichnet als „Kunde“, „Sie“, „Ihnen“) geschlossenen Verträge (nachfolgend bezeichnet als „Auftrag“). .

(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Alle zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Auftrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unserer Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.

(5) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Service,- Reparatur- und Montageleistung auf unserer Webseite oder sonstigen Medien stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Auftrages dar, sondern eine Einladung an den Kunden, ein Angebot für die Durchführung eines Auftrages abzugeben.

(2) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle eines verbindlichen Angebots sind wir an dieses höchstens 2 Monate lang gebunden.

(3) Bei Nutzung unseres Online-Shops wählt der Kunde die gewünschten Leistungen aus und legt sie in den Warenkorb. Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab. Der Kunde ist an die Auftragsanfrage für die Dauer von einer (1) Woche nach Abgabe der Auftragsanfrage gebunden. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Mit dieser Bestätigung kommt der Vertrag zwischen beiden Parteien zustande.

(4) Sollte die Durchführung der vom Kunden gewünschten Auftragsleistung nicht möglich sein, etwa weil dieses für den entsprechenden Zeitraum nicht durchführbar ist, sieht Siegrist von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Siegrist wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Unsere sonstigen Mitarbeiter sind – mit Ausnahme der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen und ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter – nicht berechtigt, von den schriftlichen Vertragsunterlagen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben.

3. Liefer- und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Karlsruhe. Versand- Verpackungs- und Montagekosten ab Karlsruhe bis zum vom Kunden angegebenen Lieferort trägt der Kunde.

(2) Ist eine Einweisung durch unser Personal erforderlich oder vereinbart, wird diese gesondert vergütet. Sie ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht im Kaufpreis enthalten.

(3) Unsere angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(4) Soweit sich aus dem Vertragsverhältnis und aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind unsere Geldforderungen sofort nach Rechnungsstellung fällig. Der Kunde erhält 2% Skonto, wenn er die Rechnung innerhalb der ersten 10 Tage nach Rechnungsstellung begleicht. Zahlungen müssen jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. (5) Bei Bestellungen über einem Gesamtwert von 25.000,00 EUR ist ein Drittel des Netto-Preises bereits bei Bestellung der Ware zu zahlen. Die verbleibenden zwei Drittel des Netto-Preises sind zahlbar bei Lieferung der Ware.

(6) Vergütungen für unsere Dienstleistungen sind sofort nach Erbringung der Dienstleistung zu entrichten.

(7) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit eine bestimmte Lieferfrist von uns nicht ausdrücklich zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 6 Wochen nach Vertragsschluss verlangt werden. Überschreiten wir die 6-Wochen-Frist oder die vertraglich vereinbarte Lieferfrist und haben wir dies zu vertreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Schadensersatz statt Leistung ist jedoch auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt. Unsere Haftung gemäß Ziffer 9. bleibt hiervon unberührt.

(8) Sind die Waren an den Kunden zu versenden, gilt unsere Leistungspflicht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalt als erfüllt. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

(9) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Sollte uns die Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Deckungsgeschäfte nicht möglich sein, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(10) Solange eine Verzögerung unsererseits auf einer verspäteten oder ausbleibenden Lieferung durch unseren Lieferanten beruht und wir diese nicht zu vertreten haben, geraten wir nicht in Verzug.

4. Abtretung und Aufrechnungsverbot

(1) Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Siegrist. Eine solche Zustimmung kann Siegrist nach freiem Ermessen erteilen oder verweigern.

(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder von Siegrist nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) An der dem Kunden gelieferten Ware behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen und vorbehaltslosen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

(3) In einer mit einer schriftlichen Rücktrittserklärung verbundenen Rücknahme der Kaufsache oder einer durch uns veranlassten Pfändung der Kaufsache, liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Gelangt die Sache in unseren Besitz, ohne dass schriftlich von uns der Rücktritt erklärt wurde, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab. die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte bis zur Höhe des Rechnungsendbetrages entstehen, wobei die Abtretung auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis begrenzt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen, deren Schuldner sowie alle für den Einzug erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt gibt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt als Vorbehaltssache; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich entsprechend auf sie. (6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert aller uns zustehender Sicherheiten die zu sichernden Forderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(8) Die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Kunden gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Einbruchsschäden zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung tritt der Kunde hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

6. Sorgfaltspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben der Berufsgenossenschaft für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet sich, diese Vorgaben zu erfüllen. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der schuldhaften Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Kunden entstehen und auf dieser Pflichtverletzung beruhen.

(2) Der Kunde ist außerdem verpflichtet, für den technisch sachgemäßen Einbau sowie die regelmäßige Wartung der Produkte Sorge zu tragen. Maßgeblich sind unsere Montage- und Betriebsanleitungen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Erbringung unserer Leistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für die Erbringung unserer Leistung erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, Geräte, welche er uns – gleich zu welchem Zweck – übergibt, ausschließlich in gereinigtem und entgiftetem Zustand zu überlassen.

(2) Sollten Geräte mit toxischen Stoffen in Berührung gekommen sein, ist der Kunde verpflichtet, uns in angemessener Zeit vor der Übergabe – mindestens eine Woche vorher – hiervon schriftlich unter Angabe des toxischen Stoffes und der betroffenen Geräteteile zu benachrichtigen. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann – neben der Geltendmachung unserer gesetzlichen Rechte, insbesondere auf den Ersatz des durch die Pflichtwidrigkeit entstehenden Schaden – zur Erhebung einer angemessenen Vergütung für unseren hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand führen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Geräte nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

8. Gewährleistungsrecht des Kunden

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Rügefrist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige.

(2) Bei Mängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind Rücktritt und Schadensersatzansprüche statt der Leistung des Kunden ausgeschlossen.

(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten. Grundsätzlich erfolgt die Nacherfüllung in unseren Geschäftsräumen. Sollte die Nacherfüllung dennoch tatsächlich in den Geschäftsräumen des Kunden erfolgen, so ist der Kunde verpflichtet, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht oder ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu.

(5) Die Gewährleistung kann nicht auf Mängel gestützt werden, die durch Eingriffe des Kunden oder Dritter kausal herbeigeführt worden sind. Gewährleistungsrechte entfallen insbesondere dann, wenn der Kunde seinen in Ziffer 6.geregelten Pflichten nicht nachkommt, oder soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Veränderungen an der Ware vornimmt, er nicht die nach unseren Montage- und Betriebsanleitungen und den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Wartung der Ware sicherstellt und Verschleißteile den Anleitungen entsprechend auswechselt bzw. auswechseln lässt. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf natürliche Abnutzung. Für gebrauchte Liefergegenstände, ausgenommen Reparatur-Austauschteile, sind jegliche Gewährleistungsansprüche einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche ausgeschlossen.

9. Haftung von Siegrist

(1) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn

  • der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht,
  • eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist
  • oder es sich um einen Personenschaden handelt.

Diese Haftung bleibt von jeglichen Einschränkungen im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen unberührt.

(2) Für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden, der bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

(3) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen. Die zwingende Haftung nach Abs. 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.

(4) Soweit den Kunden ein Mitverschulden an der Entstehung oder Erhöhung des Schadens trifft, finden die gesetzlichen Vorschriften über das Mitverschulden (§ 254 BGB) Anwendung. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde zumutbare schadensmindernde Maßnahmen – insbesondere die Beachtung der in Ziffer 6. genannten Pflichten – unterlässt. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung

(1) Ansprüche des Kunden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, verjähren vorbehaltlich der §§ 478, 479 BGB bei Sachmängeln in einem Jahr ab Gefahrübergang. Für andere vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Für Personenschäden, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung. Sollte die Ware ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden sein und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Verjährung. Zwingende gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bleiben unberührt.

11. Export

(1) Unsere Produkte, einschließlich Hardware, Software, Technologie sowie damit verbundene Dienstleistungen (z.B. Installations-, Wartungs- und Supportleistungen), können den jeweils anwendbaren Export-, Re-Export- und Sanktionsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie – soweit einschlägig – der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer Staaten unterliegen. Diese Vorschriften können insbesondere Lieferungen, Verbringungen, Ausfuhren, Re-Exporte sowie die Nutzung der Produkte außerhalb des Ursprungsstaats untersagen oder genehmigungspflichtig machen und bestimmte Endverwender, Verwendungszwecke oder Länder von der Belieferung ausschließen. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren Export-, Sanktions- und Embargovorschriften einzuhalten. Er wird insbesondere

  • vor jeder Ausfuhr, Verbringung oder Re-Export der Produkte, einschließlich deren Mitnahme im Rahmen von Dienstreisen, sowie
  • vor der Nutzung der Produkte außerhalb des Lieferstaats die einschlägigen Vorschriften prüfen, deren Einhaltung sicherstellen und erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Registrierungen auf eigene Kosten einholen.

(2) Der Kunde darf die Produkte nicht an Personen oder Organisationen liefern oder ihnen zugänglich machen, die auf einschlägigen Sanktions- oder Embargolisten geführt sind oder von denen bekannt ist, dass sie in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen, deren Trägersystemen oder sonstigen militärischen Endverwendungen, Völkermord oder vergleichbaren schweren Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind.

(3) Wir sind berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zu verweigern, auszusetzen oder zu beenden, wenn und solange die Erfüllung des Vertrages gegen anwendbare Export-, Sanktions- oder Embargovorschriften verstoßen würde oder ein solcher Verstoß hinreichend wahrscheinlich ist. In diesem Fall haften wir nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese unmittelbar auf die Einhaltung der genannten Vorschriften zurückzuführen sind. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern und Kosten, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, frei, die aus einem schuldhaften Verstoß des Kunden gegen die in dieser Ziffer 11 beschriebenen Export-, Sanktions- oder Embargovorschriften resultieren.

B. Besondere Bestimmungen für bestimmte Vertragstypen

Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Regelungen der übrigen Ziffern dieser Geschäftsbedingungen sinngemäß auch für die nachstehend gesondert genannten Vertragstypen.

1. Überlassung von Software

(1) An Software erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung auf den vereinbarten Geräten. Das Kopieren von Software ist nur im Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung zulässig.

(2) Die dem Kunden überlassene Software, darf vom Kunden weder ganz noch teilweise, gleich in welcher Form, Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Schutzrechtsvermerke weder verändern noch entfernen. Dies gilt auch für alle Begleitmaterialien.

2. Wartungsverträge

(1) Wir erhalten das alleinige Recht, alle Wartungsarbeiten während der Laufzeit des mit dem Kunden geschlossenen Wartungsvertrags durchzuführen. Wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung eine Wartungsaufgabe selbst ausführt oder durch Dritte ausführen lässt, sind wir berechtigt den vorliegenden Vertrag fristlos kündigen.

(2) Der genaue Zeitpunkt der Wartung wird von uns nach Rücksprache mit dem Kunden geplant. Unsere Arbeiten werden an normalen Werktagen, von Montag bis Freitag, zu üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden. Vorbereitungs-, Fahrt- und Wartezeiten werden als normale Arbeitszeit gezählt. Überstunden sind nur in dringenden Notfällen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu leisten. Sie bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung. Hierzu werden folgende Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge berechnet: Für die ersten 2 Überstunden pro Tag 35 %, für darüber hinausgehende Überstunden und Sonntagsarbeit 50 %, an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 100 %, an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, 150 %.

(3) Wenn der Kunde einen Wartungstermin fordert, der nicht von den im Wartungsvertrag ausdrücklich genannten Wartungspflichten umfasst ist, werden dem Kunden Arbeitskosten zzgl. Reisezeit und Reisekosten in Rechnung gestellt. Ersatzteile werden entsprechend unserer Preislisten in Rechnung gestellt.

(4) Wir werden den Kunden rechtzeitig über jeden Wartungstermin im Voraus informieren. Wünsche des Kunden in Bezug auf den Zeitpunkt eines angekündigten Termins sind mit uns mindestens eine Woche vor dem Wartungstermin abzustimmen. Wir informieren den Kunden mindestens zwei Tage vor der Wartung per Telefax.

(5) Der Kunde muss sicherstellen, dass wir zur angegebenen Zeit vollen Zugang zum Wartungsort erhalten und wann immer dies erforderlich ist, die Möglichkeit erhalten, in der Nähe des Wartungsortes Fahrzeuge zu parken und Ausrüstungsgegenstände abzustellen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Durchführung der vereinbarten Wartungsarbeiten in zumutbarem Maße zu unterstützen und zu erleichtern. Er hat sicherzustellen, dass unser Personal die Wartung ohne Unfallgefahr oder Gesundheitsrisiko ausführen kann, um zu diesem Zweck geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Der Kunde hat zudem die erforderliche Außerbetriebsetzung der Geräte zu gewähren und zusätzliches Hilfspersonal im erforderlichen Maße zur Verfügung zu stellen. Er hat ferner alle notwendigen Hilfsenergien und Betriebsstoffe bereitzustellen.

(7) Die Vergütung für die Wartungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, in vierteljährlichen Raten im Voraus zu zahlen.

(8) Zusätzlich zur Wartungspauschale ist eine Vergütung zu zahlen für Ersatz- und Verschleißteile, zusätzliche Wartung und Instandhaltung, die über den vereinbarten Rahmen hinaus gehen, vom Kunden geforderte oder verursachte Wartezeit oder Überstunden oder andere zusätzliche Kosten, Reparaturarbeiten und Ersatzteillieferungen, die der Kunde oder seine Beauftragten durch unsachgemäße Behandlung des Gerätes verschulden, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und der Wartungsempfehlungen für das bedienende Personal oder sonstige schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur schonenden Behandlung des Geräts verursacht haben (dies gilt auch, wenn die Fehlerbehebung infolge von Änderungen an dem Gerät oder durch Verbindung vom Lieferanten nicht mitgelieferten Geräten erschwert wird.), Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten und Ersatzteillieferungen, falls der Kunde ungeeignete Verbrauchsmaterialien verwendet, Reparaturarbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch höhere Gewalt entstanden sind.

(9) Der Kunde überträgt uns das Eigentum an ausgetauschten Teilen, die innerhalb der Garantiezeit ausgetauscht werden.

(10) Die Haftungsregel in Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet entsprechende Anwendung.

(11) Der Kunde ist zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm die Beendigung unserer Arbeit durch unser Personal gemeldet worden ist und eine etwa vertraglich vereinbarte Erprobung stattgefunden hat. Die vom Montagepersonal geleistete Arbeitszeit ist vom Kunden zu bescheinigen. Geschieht dies nicht, gelten die Eintragungen unseres Personals. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt. Mit der Abnahme ist dem Kunden die Geltendmachung offensichtlicher Mängel abgeschnitten, soweit er sich nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

3. Schulungsbedingungen

(1) Schulungen erfolgen nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen.

(2) Ablauf und Zeitplan werden nach den jeweiligen Erfordernissen ausgerichtet.

(3) Kann die Schulung vom Kunden aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, technischer Störung oder aus Gründen der Sicherheit nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, wir haben die Umstände zu vertreten.

4. Mietvertragsbedingungen

(1) Wir vermieten unserem Kunden für die Laufzeit des Vertrages die in unserem Angebot im Einzelnen bezeichneten Geräte (im nachfolgenden Mietsache). Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche. Die Mietsache wird zu dem in unserem Angebot bezeichneten vertragsmäßigen Gebrauch überlassen.

(2) Vor einer Anlieferung der Mietsache hat der Kunde die ihm von uns mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.

(3) Der Mietzins ist in unserem Angebot festgehalten. In Abweichung zu Ziffer III sind Zahlungen hier 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Ein Skonto ist hier nicht vorgesehen. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich dort angegebene Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist im vereinbarten Mietzins nicht enthalten und ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind. Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft. Der Mietzins ist im Voraus zu entrichten. Für jede angebrochene Woche, an dem die Mietsache unserem Kunden überlassen wird, berechnen wir eine Mietzinspauschale, die nach Modell und Ausstattung je nach Angebot variiert. Sollte die Mietsache verspätet zurückgegeben werden, wird ebenfalls jede angefangene Woche in voller Höhe in Rechnung gestellt. Sofern das Mietverhältnis mit unserem Kunden länger als zwei Wochen dauert, sind wir berechtigt, eine Rechnung über die bereits verstrichene Mietzeit zu stellen. Sollten Sonderpreise für eine Langzeitvermietung vereinbart sein, gelten diese Sonderpreise nur für den Fall, dass der Vertrag über die gesamte vereinbarte Mietzeit erfüllt wird. Die Kündigung eines Langzeitmietverhältnisses ist nur aus wichtigem Grund möglich. (4) Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden und seine Mitarbeiter. Die Mietsache darf nur zu den in unserem Angebot näher bezeichneten Zweck verwendet werden.

(5) Der Kunde ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Mieters ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

(6) Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird unsere Montage- und Betriebsanleitungen, sowie die in Ziffer VI genannten Bestimmungen beachten. Kennzeichnungen der Mietsache dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(7) Der Kunde trägt während der Dauer der Überlassung die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes und des Diebstahls der Mietsache und haftet uns gegenüber für hieraus entstehende Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel und technische Störungen unverzüglich zu melden. Er gestattet unseren Mitarbeitern und Beauftragten innerhalb der üblichen Betriebszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten werden ausschließlich von uns durchgeführt. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch Nachbesserung oder Reparatur der Mietsache. Hierzu ist uns ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Eine Kündigung des Kunden nach § 543 I, II Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn uns ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Die Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, sofern der Kunde zu Änderungen berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt und nachvollziehbar dokumentiert wurden.

(9) Wir sind berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung oder Verbesserung dienen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für den Kunden unzumutbar ist.

(10) Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen unserer vorhergehenden Zustimmung. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Vor Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf unser Verlangen den ursprünglichen Zustand wieder her.

(11) Die Benutzung der Mietsache an einem anderen als dem in unserem Angebot festgelegten Aufstellungsort bzw. zu einem anderen als dem in unserem Angebot festgelegten Zweck bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die wir nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für uns unzumutbar machen. Der Transport und die Neuinstallation dürfen nur von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten trägt der Kunde.

(12) Unsere Haftung bestimmt sich nach allgemeinen Vorschriften dieser Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus wird die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB wegen Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(13) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat uns der Kunde die Mietsache in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Bei der Rückgabe der Mietsache soll ein Protokoll erstellt werden, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Die Transportkosten trägt der Kunde. Der Kunde trägt ebenso die Kosten der Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln. Der Kunde hat die Mietsache einschließlich Zubehör in der Höhe des Neuwerts während des Transports zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung tritt der Kunde an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

C. Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Kunde ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug der allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten diese Geschäftsbedingungen von Siegrist.

(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Karlsruhe.

(3) Gerichtsstand ist ausschließlich Karlsruhe, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Deutschen Internationalen Privatrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden jedoch nicht.

(5) Für den Fall, dass wir ausnahmsweise Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. In diesen Fällen werden die wesentlichen Vertragsbedingungen individuell vereinbart; im Übrigen gilt das dispositive Gesetzesrecht.

(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Vereinbarung bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.

Siegrist GmbH
An der Tagweide 6, D-76139 Karlsruhe

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Alexandra Siegrist und Michael Siegrist.

Amtsgericht Mannheim: HRB 727553
Ust-IdNr.: DE815703189

Stand: Juli 2026

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